Künstlersozialabgabe – Sind Sie betroffen?

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Viele Unternehmen wissen nicht, dass sie Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Schließlich haben sie Nichts mit „Künstlern“ zu tun – denken sie zumindest. Doch wer gilt eigentlich als Künstler? Was versteht man unter der Künstlersozialabgabe? Und an wen ist sie zu entrichten? Meist fördern erst Betriebsprüfer ein Zahlungsdefizit zutage, welches noch für bis zu fünf Jahre rückwirkend ausgeglichen werden kann.

Was versteht man unter Künstlersozialabgabe?

Selbstständige Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialversicherung gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Zu ihnen zählen nicht nur Sängern und Journalisten, sondern auch etwa Webdesigner, Illustratoren, Lektoren, Redakteure, Werbefotografen oder Texter. Ähnlich wie ein Arbeitsnehmer zahlen die Versicherten etwa die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und der sogenannten Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die Aufträge an diese Versicherten vergeben, zusammen.

Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?

Als abgabepflichtig gelten drei Gruppen von Unternehmen:

  1. Typische Verwerter – Das sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Arbeiten verwerten, etwa Werbeagenturen oder Verlage.
  2. Eigenwerber – Hierunter fallen Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben. Voraussetzung hier ist die regelmäßige Beschäftigung der selbstständigen Künstler und Publizisten, etwa die rhythmische Erstellung eines Produktkatalogs durch einen Fotografen oder das regelmäßige Erstellen von Produkttexten durch einen Texter.
  3. Unter die Generalklausel fallende Unternehmen – Schließlich kann auch bei Betrieben eine Abgabepflicht entstehen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Aufträge vergeben. Die Abgabepflicht richtet sich hier nach Umfang und Dauer der Projekte.

Anmeldung bei der Künstlersozialkasse

Wenn Sie regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben, sollten Sie Kontakt zur Künstlersozialkasse, kurz KSK, aufnehmen und sich zur Künstlersozialabgabe beraten lassen. Denn abgabepflichtige Unternehmen müssen sich unaufgefordert bei der KSK anmelden. Nach einer umfassenden Prüfung stellt die Kasse fest, ob Sie wirklich zur Abgabe verpflichtet sind und wie hoch die Künstlersozialabgabe bei Ihnen ausfällt.

Die Künstlersozialabgabe wird jährlich nach den erforderlichen Ausgaben der Künstlersozialkasse durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Im Jahr 2014 lag der Abgabesatz bei 5,2 %. Die Abgabe errechnet sich aus sämtlichen Nettoentgelten, die Sie an Künstler und Publizisten gezahlt haben.